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Wochenblatt Offenburg, den 19.Januar 1849

Offenburg
(Den Besuch der Wirtshäuser und Tanzböden durch Schulkinder betreffend)
Die längst bestehende Verordnung wird wieder bekannt gemacht, dass Kinder aus der Volksschule die Wirtshäuser und Tanzböden gar nicht, Sonntagsschüler oder Sonntagsschülerinnen aber solche durchaus nicht ohne Aufsicht ihrer Eltern oder Pfleger besuchen dürfen.
Wirte, welche gegen dieses Verbot Schulkinder oder Sonntagsschüler oder Sonntagsschülerinnen in ihren genannten Lokalen dulden, sind mit Geld zu bestrafen, oder nach Erfordernis nach Maßgabe der §§ 23 und 24 der Wirtschaftsverordnung zu behandeln.
Das Polizeipersonale ist zur strengen Überwachung beauftragt.